© Aliba Maschinenbau GmbH 2017
Teil 1:
Allgemeines
§ 1 Geltung der AGB
(1) Diese AGB gelten ausschließlich; der Einbeziehung entgegenstehender AGB des Kunden widersprechen wir hiermit.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, auch wenn in unserem Angebot oder der Bestellung kein ausdrücklicher
Bezug auf sie genommen wird. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(3) Die Regelungen in Teilen 2 - 5 verstehen sich jeweils gemeinsam mit Teil 1 als ein Bedingungswerk.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen Als Angebot zum Vertragsabschluss gelten Bestellungen unter Verwendung
unseres Bestellformulars oder telefonischer Bestellungen unserer Leistungen. In jedem Fall erfolgt die Annahme
entweder durch eine Auftragsbestätigung unsererseits oder spätestens durch die Ausführung der Leistungen bzw.
durch Überlassung des Vertragsgegenstandes. § 3 Vertragsinhalt, Beratung
(1) Der Inhalt des Vertrages ergibt sich in der Reihenfolge der Nennung aus der Auftragsbestätigung, dem
Auftragsformular und diesen AGB. Wird eine Auftragsbestätigung nicht erstellt, tritt die Bestellung an ihre Stelle.
(2) Von uns gegebene Hinweise in Bezug auf die Geräte und ihre Anwendung verstehen sich als unverbindliche
Empfehlungen und bilden keine selbstständige oder unselbstständige Beratungsleistung.
§ 4 Preise Alle angegebenen Preise verstehen sich stets als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie
gelten nur dann als Fixpreise, wenn sie als solche ausgewiesen sind.
§5 Rechnungsstellung, Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug zu zahlen.
(2) Im Fall des Zahlungsverzuges können wir sofortigen Ausgleich aller offenen Forderungen verlangen.
§ 6 Haftung
(1) Unsere Haftung beschränkt sich in Bezug auf die rechtzeitige Bereitstellung der Geräte im Falle des Verzuges auf
0,5 Prozent der jährlichen Miete je Woche des Verzuges und auf höchstens 10 Prozent der jeweiligen nach dem
Vertrag geschuldeten Vergütung (bei Mieten gilt die Jahresmiete).
(2) Wir haften bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, wobei die Haftung der Höhe nach auf den
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Diese Beschränkung gilt nicht in Bezug auf grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden sowie bei Gesundheitsschäden. Im Bereich vertraglicher Nebenpflichten ist
die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen oder es handelt
sich um einen Gesundheitsschaden.
§ 7 Nebenbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand Hannover.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Teil 2: Zusatzbedingungen für die
Durchführung von Reparaturen
§ 8 Reparaturauftrag, Kostenvoranschlag
(1) Der Kunde bietet uns den Abschluss eines Werkvertrages zur Durchführung von Reparaturen durch Übersendung
des Gerätes oder Anforderung unseres Kundendienstes außerhalb der Durchführung von Wartungsleistungen an.
(2) Vor Durchführung von Arbeiten erstellen wir auf Grundlage einer Fehlerdiagnose einen Kostenvoranschlag, aus
dem sich der voraussichtliche Reparaturumfang einschließlich der voraussichtlichen Reparaturdauer sowie der
voraussichtlichen Reparaturkosten ergibt. Widerspricht der Kunde dem Kostenvoranschlag nicht innerhalb einer
Woche ab Zugang, so gilt ein Vertrag als zustande gekommen. Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag mit
verbindlichen Ansätzen zum Reparaturumfang oder zu den Reparaturkosten, so hat der Kunde dies ausdrücklich zu
verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er als solcher gekennzeichnet ist und schriftlich
erfolgt.
(3) Aufgrund der in der Natur der Sache liegenden Unwägbarkeiten bei der Fehlerdiagnose stimmt der Kunde zu, dass
ein diagnostizierter Fehler nicht in jedem Fall auch durch die Reparatur behoben werden kann bzw. für den
Reparaturvorgang reproduzierbar ist.
(4) Aufgrund der in der Natur der Sache liegenden Unwägbarkeiten stimmt der Kunde ferner mit Abschluss des
Vertrages einer Überschreitung des Reparaturumfangs und/oder der Reparaturkosten um bis zu 15 % zu.
§ 9 Umfang der Reparaturen
(1) Der Umfang der Reparaturen ergibt sich aus den Anweisungen des Kunden, dem im Kostenvoranschlag
beschriebenen Umfang sowie den durch den Stand der Technik bestimmten Erforderlichkeiten.
(2) Reparaturen führen wir auf Grundlage des Stands der Technik aus.
(3) Grundsätzlich beschränkt sich die Reparatur auf die uns überlassenen Geräte. Etwaig erforderliche Arbeiten an
Versorgungsleitungen oder anderen Geräten hat der Kunde auf eigene Verantwortung auszuführen oder ausführen
zu lassen.
§ 10 Vergütung, Kostenvoranschlag
(1) Die Vergütung für die Reparaturleistungen bemisst sich nach der jeweils gültigen Preisliste und dem für die
Reparatur nachgewiesenen Aufwand. Zum Nachweis des Aufwandes sind von uns erstellte Leistungsnachweise
ausreichend.
§ 11 Mitwirkung des Kunden bei der Reparaturdurchführung
(1) Der Kunde hat unser Servicepersonal bei der Durchführung von Reparaturen auf seine Kosten zu unterstützen und
ist verpflichtet für uns kostenfrei in dem zur sachgerechten Durchführung der Reparaturen erforderlichen Umfang
eigenes Personal sowie Betriebsmittel beizustellen. Der Kunde hat darüber hinaus während der üblichen
Geschäftszeiten einen störungsfreien Zugang zu den Geräten sicherzustellen.
(2) Der Kunde hat die zum Schutz unseres Personals sowie des Reparaturwerkzeuges die erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls vor Aufnahme der Reparaturen auf erforderliche besondere
Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
(3) Für seine Mitwirkung ist der Kunde vorleistungspflichtig.
§ 12 Abnahme der Reparatur
(1) Dem Kunden wird die Fertigstellung der Reparatur angezeigt. Binnen einer Frist von einer Woche hat er sich zur
Abnahme zu erklären. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Anzeige der Fertigstellung der Reparatur Mängel rügt.
§ 13 Gewährleistung für die Reparaturen
(1) Wir übernehmen die Gewähr für die nach dem Stand der Technik sachgerechte Durchführung der Reparatur. In
Bezug auf Fehler bei der Reparatur (Abweichung vom Stand der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen)
leisten wir nach unserer Wahl die Nachbesserung der Reparatur oder mindern die Vergütung.
Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von Teil 1,§ 6.
(2) Der Kunde darf nicht selbst nachbessern/Ersatz beschaffen, es sei denn eine Ersatzvornahme ist zur Abwendung
schwerer Sach- oder Personenschäden erforderlich.
(3) In Bezug auf die bei der Reparatur ausgetauschten Teile gelten die Regelungen zur Gewährleistung aus Teil 3, § 16
zur Gewährleistung beim Kauf entsprechend.
(4) Sofern der Kunde die Montage der Geräte durchführt oder durch dritte durchführen lässt, hat dieser sorge zu
tragen und zu dokumentieren, das die Montage nach Stand der Technik fachgerecht ausgeführt wurde.
(5) Transport, Einlagerung Zum Transport nur die dafür vorgesehenen Öffnungen, Hebeösen, usw. benutzen.
Eingeschraubte Transportösen fest anziehen. Keine zusätzlichen Lasten anbringen,Tragfähigkeit der
Hebeeinrichtungen beachten. Vorhandene Transportsicherungen vor Inbetriebnahme entfernen und aufbewahren.
Werden Motoren eingelagert, auf eine trockene, staubfreie und schwingungsarme (veff < 0,2 mm/s) Umgebung
achten (Lagerstillstandsschäden). Vor Inbetriebnahme Isolationswiderstand messen. Bei Werten < 1k Ohm je Volt
Bemessungsspannung Wicklung trocknen.
(6) Aufstellung Auf gleichmäßige Auflage, gute Fuß- bzw. Flanschbefestigung und genaue Ausrichtung bei direkter
Kupplung achten (Verspannungen vermeiden). Läufer von Hand drehen, auf ungewöhnliche Schleifgeräusche achten.
Abtriebselemente (Riemenscheibe, Kupplung ...) nur mit geeigneten Vorrichtungen auf- bzw. abziehen (ggf.
thermisches Fügen, z. B. Erwärmen) und mit einem Berührungsschutz abdecken. Unzulässige Beanspruchungen (z. B.
Riemenspannung) vermeiden.
§ 14 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
(1) Bis zum vollständigen Ausgleich aller uns zustehender Forderungen behalten wir uns das Eigentum an im
Zusammenhang mit der Reparatur verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen vor.
(2) Uns steht an den uns zur Ausführung der Arbeiten überlassenen Geräten ein Pfandrecht wegen der durch die
Reparatur uns entstehenden Forderungen zu. Das Pfandrecht erfasst jedoch auch alle weiteren gegenüber dem
Kunden bestehenden Forderungen
§ 15 Beförderungssichere Verladung
(1) Bei einem Transport oder einer Abholung durch den Auftraggeber oder eines beauftragten Transporteurs
seinerseits platzieren wir die Ware auf den Wagenboden des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die
beförderungs- und betriebssichere Verladung nach jeweils geltenden Stand der Ladungssicherung erfolgt durch Sie
und/oder den Abholer, die dafür zu sorgen haben, dass entsprechend geschultes Fahrpersonal und geeignete
Fahrzeuge eingesetzt werden. Sie bzw. der Abholerstellen auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine
Kontrolle der durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden,
die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.